niels hat geschrieben:Ich bin überzeugt das die Kirche z.B. schon lange wusste, das die Erde eine Kugel ist, während sie noch Ketzer für derartige Aussagen hinrichtete.
Wen hat die Kirche deshalb hingerichtet? Kannst Du einen Namen nennen? Ich weiß niemanden.
@ Archiv:
Mir wurden vor Jahren 2 Fragen gestellt:
a) „Wollen Sie in unsere Partei [SED] eintreten“? Ich sagte „Nein“.
b) „ Haben sie Westkontakte?“ Ich antwortete „Ja“.
Ich bekam den Job im Archiv nicht.
Ein Archiv hat die Aufgabe der Sammlung, Erschließung und Sicherung von Archivgut!
Sammeln und Sicheren verträgt sich immer schlecht mit Benutzung, denn dadurch nutzt sich das Archivgut ab, wird beschädigt, kann verloren gehen...
Siehe dazu: Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG) Vom 23. April 1992 Veröffentlicht in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen Nr. 10/1992 vom 30.4.1992, S. 139-143
http://www.thueringen.de/de/staatsarchi ... ntent.html
§ 15
Datenschutz, Sicherung und Erschließung
(1) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist das Archivgut einschließlich der seiner Erschließung dienenden Hilfsmittel vor unbefugter Nutzung zu sichern sowie der Schutz personenbezogener Daten oder solcher Unterlagen, die einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, sicherzustellen.
(2) Die öffentlichen Archive haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivgutes sowie seinen Schutz vor Beschädigung oder Vernichtung zu gewährleisten.
§ 16
Benutzung von Archivgut
(1) Das Recht, Archivgut in öffentlichen Archiven zu benutzen, steht demjenigen zu, der ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft macht, soweit nicht Schutzfristen oder Einschränkungen in besonderen Fällen entgegenstehen. Vereinbarungen zugunsten nichtöffentlicher Eigentümer von Archivgut bleiben unberührt.
(2) Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, publizistischen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange begehrt wird und schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden bzw. der Zweck der Benutzung schutzwürdige Belange erheblich überwiegt.
(3) Die Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Die Benutzungsgenehmigung erteilt das verwahrende öffentliche Archiv.
§ 17
Schutzfristen
(1) Archivgut wird im Regelfall 30 Jahre nach Schließung der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. Unbeschadet dieser allgemeinen Schutzfrist darf Archivgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), erst zehn Jahre nach dem Tod der betreffenden Person benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit hohem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.
(2) Die Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Außerdem findet sie auf Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 sowie der staatlichen Verwaltungsbehörde der ehemaligen DDR, die nicht personenbezogen sind, keine Anwendung.
(3) Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf erst 60 Jahre nach seiner Schließung benutzt werden. Für personenbezogenes Archivgut, das besonderen Geheimhaltungs- und Schutzfristen unterliegt, beträgt die Schutzfrist, wenn das Todesjahr betroffener Personen feststellbar ist, 30 Jahre nach dem Tod bzw. 120 Jahre nach der Geburt bei nicht zu ermittelndem Todesjahr.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 festgesetzten Schutzfristen gelten auch für die Benutzung durch öffentliche Stellen. Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutz-fristen möglich; die Schutzfristen sind jedoch zu beachten, wenn das Archivgut aufgrund besonderer Vorschriften hätte gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen.
(5) Die Schutzfristen können im Einzelfall auf Antrag verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung der Schutzfristen insbesondere zulässig, wenn:
1. die Benutzung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erforderlich ist und schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt. Soweit es sich nicht um Personen der Zeitgeschichte handelt, sind die Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen;
2. die Benutzung zum Zweck der Strafverfolgung, Rehabilitierung von Betroffenen, Vermißten und Verstorbenen, zur Wiedergutmachung, Hilfeleistung nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes, der Aufklärung von Verwaltungsakten oder der Aufklärung des Schicksals Vermißter und ungeklärter Todesfälle erforderlich ist.
(6) Eine Benutzung personenbezogenen Archivgutes ist unabhängig von den festgelegten Schutzfristen auch zulässig, wenn es sich um den Betroffenen selbst handelt oder wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes, ihre Angehörigen zugestimmt haben. Die Einwilligung ist von dem überlebenden Ehegatten, nach dessen Tod von seinen Kindern oder, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person durch den Benutzer einzuholen. Die Zustimmung der Angehörigen setzt die mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen voraus. Sind überwiegende schutzwürdige Belange Dritter zu wahren, ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 zu verfahren.
(7) Die festgelegten Schutzfristen können um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt; davon bleiben die in Absatz 3 festgelegten Schutzfristen unberührt.
§ 18
Einschränkung der Benutzung in besonderen Fällen
(1) Die Benutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht,
1. daß dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder dem Wohl eines ihrer Länder wesentliche Nachteile erwachsen,
2. daß schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter beeinträchtigt werden,
3. daß der Erhaltungszustand des Archivgutes beeinträchtigt würde oder
4. durch die Benutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstünde.
(2) Die Benutzung von archivierten Unterlagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung im Sinne der §§ 8, 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegen, richtet sich nach den §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes.
http://www.thueringen.de/de/staatsarchi ... ntent.html
Thüringer Verordnung über die Benutzung der Staatsarchive (Thüringer Archiv-Benutzungsordnung)
vom 26. Februar 1993; veröffentlicht in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen Nr. 11/1993 vom 26.3.1993, S. 225-229
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Thüringer Archivgesetzes vom 23. April 1992 (GVBl. S. 139) verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:
§ 2
Benutzungsantrag
(1) Die Benutzungsgenehmigung ist schriftlich beim verwahrenden Staatsarchiv zu beantragen.
(2) Im Benutzungsantrag Anlage 1 ist folgendes anzugeben:
1. Name, Vorname, Beruf, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Antragstellers,
2. Name und Anschrift des Auftraggebers, wenn die Nutzung im Auftrag eines Dritten erfolgt,
3. Benutzungszweck (Thema der Arbeit) mit möglichst präziser zeitlicher und sachlicher Eingrenzung; bei wissenschaftlicher Benutzung ist die Art der wissenschaftlichen Arbeit anzugeben,
4. Art der vorgesehenen Veröffentlichung.
(3) Der Benutzer hat sich auf Verlangen auszuweisen.
(4) Der Benutzer hat sich zur Beachtung der Benutzungsordnung zu verpflichten und zu erklären, daß er bei der Verwertung von Erkenntnissen aus Archivalien die Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie andere berechtigte Interessen Dritter beachten wird und daß er für die schuldhafte Verletzung dieser Rechte einsteht ( Anlage 1).
(5) Der Antrag gilt nur für das laufende Kalenderjahr und den angegebenen Benutzungszweck. Bei Änderungen des Benutzungszweckes oder des Forschungsgegenstandes ist erneut ein Antrag zu stellen.
(6) Wünscht ein Benutzer andere Personen als Hilfskräfte oder Beauftragte zu seinen Arbeiten heranzuziehen, so ist von diesen jeweils ein Antrag entsprechend der Anlage 1 zu stellen.
(7) Der Benutzer ist nach der Bestimmung des § 16 Abs. 4 ThürArchivG zur Abgabe von Belegexemplaren verpflichtet.
§ 3
Benutzungsgenehmigung
(1) Die Benutzungsgenehmigung erteilt nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 3 ThürArchivG das verwahrende Staatsarchiv.
(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann nach § 9 Abs. 3 ThürArchivG außer aus den in § 18 Abs. 1 ThürArchivG genannten Gründen die Nutzung aus anderen wichtigen Gründen einschränken oder versagen, insbesondere wenn
1. der Benutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung oder gegen die Lesesaalordnung verstoßen hat oder ihm erteilte Auflagen nicht einhält,
2. der Ordnungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zuläßt,
3. Archivalien aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger
4. amtlicher oder anderweitiger Benutzung nicht verfügbar sind, der Nutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen hinlänglich erreicht werden kann.
(3) Die Benutzungsgenehmigung kann mit Nebenbestimmung versehen werden. Als Auflage kommen dabei insbesondere die Verpflichtung zur Anonymisierung von Namen bei einer Veröffentlichung und zur Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter in Betracht sowie die Verpflichtung, keine Kopien oder Abschriften an Dritte weiterzugeben.
(4) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen oder nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten oder der Benutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen oder ihm erteilte Benutzungsauflagen nicht eingehalten hat.
Du kannst vergleichen ob die Benutzung kirchlicher Archive oder auch der Vaticanischen Archive sehr von diesen Regelungen abweicht:
http://asv.vatican.va/de/fond/amm.htm
Zutritt zum Archiv erhalten qualifizierte Forscher höherer Bildungsanstalten, die an Forschungen wissenschaftlicher Art interessiert sind und über eine entsprechende Ausbildung für Archivforschung verfügen.
Für den Zutritt zum Archiv richtet man ein schriftliches Ansuchen an den Präfekten, dem die Empfehlung eines angesehenen wissenschaftlichen Institutes oder einer im Feld der historischen Forschung qualifizierten Person beizufügen ist.
Die vollständigen Gesetztestexte sind über die Links zu finden.