Hallo Josef
Es ist alles so geregelt, um den Kauf von Pelzmänteln und Maßkleidung zu unterbinden
Das wäre ja auch noch schöner wenn man von der Hartz IV Leistung sich auch noch Luxusgüter kaufen könnte.
Aber sonst müsstest Du mit der Regelleistung des ALG II = 347,00 € / Monat doch prima zurecht kommen:
"Die Regelleistung ist pauschaliert und umfasst den gesamten Lebensunterhalt, insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie „in vertretbarem Umfang“ auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 20 Abs. 1 SGB).
Einmalige Beihilfen, wie sie noch in der alten Sozialhilfe geleistet wurden, sind nur noch bei Schwangerschaft und Geburt, Erstbezug einer Wohnung sowie für mehrtägige Klassenfahrten schulpflichtiger Kinder möglich.
Die Leistungshöhe wird in der Regelsatzverordnung (RSV) festgelegt und aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)1 von 2003 abgeleitet; für die RSV berücksichtigt wird dabei nur das Ausgabeverhalten der unteren 20 Prozent der erfassten Verbrauchergruppen.
Für die Ermittlung des Regelsatzes werden die in der EVS ermittelten Ausgaben in zehn Abteilungen gruppiert und mit einem komplexen Schlüssel anteilig abgesenkt.
Der Regelsatz setzt sich aus folgenden zehn Abteilungen zusammen:
Nahrung, Getränke, Tabakwaren ca. 37 % (Alleinstehende Person 128,39 €, Kind – älter als 13 Jahre alt (Ü13) 102,86 €, Kind – jünger als 14 Jahre alt (U14) 76,96 € – entspricht einem Tagessatz von; 4,28 €, 3,43 € bzw. 2,57 €). Nach Berechnungen der FKE Dortmund beträgt der tatsächliche Lebensmittelbedarf für ein 11-jähriges Kind jedoch 5,71 € und nicht 2,57 € (staatlich), (Einkauf im Supermarkt).
Bekleidung, Schuhe (inkl. Reinigung, Waschen, Reparatur) ca. 10 % (Alleinstehende Person 34,70 €, Kind-Ü13 27,80 €, Kind-U14 20,80 €)
Wohnen (ohne Mietkosten) also Strom & Wohnungsinstandhaltung (Renovierung) ca. 8 % (Alleinstehende Person 27,76 €, Kind-Ü13 22,24 €, Kind-U14 16,64 €)
Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte ca. 7 % (Alleinstehende Person 24,29 €, Kind-Ü13 19,46 €, Kind-U14 14,56 €)
Gesundheitspflege ca. 4 % (Alleinstehende Person 13,88 €,
Kind-Ü13 11,12 €, Kind-U14 8,32 €)
Verkehr (Öffentliche Verkehrsmittel und Fahrrad, sowie Zubehör) ca. 4 % (Alleinstehende Person 13,88 €, Kind-Ü13 11,12 €, Kind-U14 8,32 €)
Telefon, Fax, Post- und Kurierdienstleistungen. ca. 9 % (Alleinstehende Person 31,23 €, Kind-Ü13 25,02 €, Kind-U14 18,72 €)
Freizeit, Unterhaltung, Kultur (darin auch Schreibwaren sowie Schulmaterial) ca. 11 % (Alleinstehende Person 38,17 €, Kind-Ü13 30,58 €, Kind-U14 22,88 € – entspricht einem Tagessatz von; 1,27 €, 1,02 € bzw. 0,76 €)
Beherbergungs- und Gaststättenleistungen ca. 2 % (Alleinstehende Person 6,94 €, Kind-Ü13 5,56 €, Kind-U14 4,16 €)
Sonstige Waren und Dienstleistungen ca. 8 % (Alleinstehende Person 27,76 €, Kind-Ü13 22,24 €, Kind-U14 16,64 €)
Kosten der Unterkunft und Heizung
Neben der Regelleistung werden angemessene Wohnungs- und Heizkosten erstattet. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit in Mainz hat dazu u. a. folgende Richtlinie herausgegeben: Bei der Bewertung der Angemessenheit können für alle Mietverhältnisse die folgenden Wohnungsgrößen als angemessen angesehen werden:
Personen Gesamtwohnfläche
1 bis 50 m²
2 bis 60 m² (oder 2 Wohnräume)
3 bis 75 m² (oder 3 Wohnräume)
4 bis 90 m² (oder 4 Wohnräume)
jede weitere Person zusätzlich 10 m² (oder 1 Wohnraum mehr)
Zur Feststellung der Angemessenheit der Miete ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mieten abzustellen, sondern auf den unteren Bereich der am Wohnort marktüblichen Mieten.
Zu den Aufwendungen für die Unterkunft zählen neben der Kaltmiete auch die Nebenkosten. Heizkosten sind (als Brennstoffbeihilfe) in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht aufgrund unwirtschaftlichem Verhalten unangemessen hoch sind.
Nicht zu den Heizkosten zählen die Kosten der Warmwasserbereitung; diese sind mit der Regelleistung abgegolten.
Sind in den Auf¬wendungen für Unterkunft und Hei¬zung die Kosten für die Bereitung von Warmwasser pauschal enthalten, darf ein entsprechender Anteil bis zur Höhe der bereits in der Regel¬leistung enthaltenen Kosten abgezogen werden (ca. 6,30 € pro Person).[8]
Beabsichtigt der Alg-II-Empfänger während des Bezugs einen Wohnungswechsel, ist er verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Zustimmung des zuständigen Trägers des Alg II einzuholen.
Als Unterkunftskosten können auch Aufwendungen anerkannt werden, die dem Hilfebedürftigen bei der Selbstnutzung einer eigenen Wohnung entstehen.
Die Kosten der Unterkunft ergeben sich in diesem Fall aus den mit dem Wohnungseigentum unmittelbar verbundenen Belastungen.
Die Wohnfläche ist in diesen Fällen dann nicht unangemessen groß, wenn für Familien mit bis zu 4 Personen 130 m² bei einem Familienheim bzw. 120 m² bei einer Eigentumswohnung nicht überschritten werden.
Als Richtwerte für angemessene Brutto-Warmmieten gelten in Berlin:
Personen-Haushalt Bruttowarmmiete
1 360 €
2 444 €
3 542 €
4 619 €
5 705 €
jede weitere Person + 50 €
Diese Werte werden in jeder Gemeinde anders festgelegt, da Finanzierung und Verantwortung allein bei den kommunalen Trägern (Städte, Landkreise) liegen.
Im Großen und Ganzen hat also der Hartzer keinen großen Grund zum Jammern. Vater Staat hat seine Grundversorgung gesichert.
Ein Herr Thilo Sarrazin hat sogar anhand seiner eigenen Person einen Speiseplan für Hartzer entwickelt und so nachgewiesen, dass er sich von der Hartz IV Leistung sehr gesund ernähren kann.