Streit wegen Kirchenaustritt geht vor den Europäischen Gerichtshof

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Atheisius
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Streit wegen Kirchenaustritt geht vor den Europäischen Gerichtshof

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Ist der Austritt aus der Kirche ein Kündigungsgrund? Das Bundesarbeitsgericht legt den Fall einer Sozialpädagogin nun dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor.

01.02.2024

Kirchenaustritte führen arbeitsrechtlich immer wieder zu Kontroversen

Muss man für einen Job in einem kirchlichen Verein zwingend Mitglied in einer Kirche sein? Diese Frage legt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Die Luxemburger Richter sollen nun klären, ob einer Schwangerschaftsberaterin der Austritt aus der katholischen Kirche vorgeworfen werden kann, wenn der Arbeitgeber von anderen Beschäftigten die Kirchenmitgliedschaft gar nicht verlangt (Aktenzeichen: 2 AZR 196/22 ).
Deutsches Recht bietet großen Spielraum

Die Klägerin war als Sozialpädagogin in einem katholischen Verein für Schwangerschaftsberatung beschäftigt. Von 2013 bis 2019 war sie in Elternzeit und trat unterdessen aus der katholischen Kirche aus. Versuche des kirchlichen Arbeitgebers, sie zum Wiedereintritt zu bewegen, scheiterten.
Daraufhin kündigte der Verein der Sozialpädagogin fristlos, hilfsweise ordentlich. Durch ihren Kirchenaustritt habe die Sozialpädagogin »schwerwiegend gegen ihre Loyalitätsobliegenheiten verstoßen«. Allerdings sind in der Beratungsstelle auch zwei Beraterinnen tätig, die der evangelischen Kirche angehören.

Ähnlich gelagerter Fall einer Hebamme

Wegen ihres im Grundgesetz verankerten Selbstbestimmungsrechts haben die Kirchen nach deutschem Recht in der Regel einen besonders großen Spielraum bei Kündigungen. Nach Überzeugung des BAG hängt es daher vom EU-Recht ab, »ob die Ungleichbehandlung der Klägerin mit Arbeitnehmern, die niemals Mitglied der katholischen Kirche waren, gerechtfertigt sein kann«.
»Ein kirchlicher Arbeitgeber darf nur dann eine Zugehörigkeit zur Kirche verlangen, wenn dies für die konkrete Stelle eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung ist.«

Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Hamburg:

Der Hamburger Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott schätzt den Fall wie folgt ein: »Ein kirchlicher Arbeitgeber darf nur dann eine Zugehörigkeit zur Kirche verlangen, wenn dies für die konkrete Stelle eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung ist. Dies wird bei einer Diakonin sicherlich der Fall sein, bei einem Koch im kirchlichen Kindergarten hingegen eher nicht anzunehmen sein.« Die Entscheidung aus Luxemburg dürfte also mit Spannung erwartet werden.

Bereits im Juli 2022 hatte das BAG den Fall der Kündigung einer in einem Caritas-Krankenhaus beschäftigten Hebamme wegen Kirchenaustritts dem EuGH vorgelegt. Die Caritas erkannte dann jedoch nach der mündlichen Verhandlung und noch vor der Urteilsverkündung des EuGH die Rechtswidrigkeit ihrer Kündigung an.
Seitens des BAG war daher nun eine neuerliche Vorlage nach Luxemburg erforderlich, um EU-rechtliche Fragen zu klären. Von einem Grundsatzurteil der Luxemburger Richter erhofft sich das BAG Klarheit für zukünftige Fälle.

https://www.spiegel.de/karriere/bundesa ... X8GquyeAc9
„Gott ist die aufs Lächerlichste vermenschlichte Erfindung der ganzen Menschheit. In den Jahrmilliarden, die unsere Erde alt ist, sollte sich Gott erst vor 4.000 Jahren den Juden und vor rund 2.000 Jahren den Christen offenbart haben, mit deutlicher Bevorzugung der weißen Rasse unter Vernachlässigung der Schwarzen, der Gelben und der Rothäute?
Claire Goll (1891 – 1977)
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