Das Strafverfahren gegen vier Angeklagte, die sich vor dem Amtsgericht Hamburg wegen "Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen" (§ 166 Strafgesetzbuch - Gotteslästerungsparagraf) verantworten mussten, ist nach Paragraf 153a Strafprozessordnung vorläufig eingestellt worden.
Die Exil-Iraner hatten im August 2022 vor dem (mittlerweile verbotenen) Islamischen Zentrum Hamburg (IZH) gegen das Mullah-Regime protestiert. Die iranischen Machthaber forderten sodann über ihr Generalkonsulat in Deutschland eine Bestrafung der Verantwortlichen, woraufhin die Hamburger Staatsanwaltschaft tatsächlich ein Strafverfahren einleitete.
In ihrem Bestreben zur Abschaffung des Gotteslästerungsparagrafen 166 Strafgesetzbuch (StGB) argumentiert die Giordano-Bruno-Stiftung:
1. In einer offenen Gesellschaft darf jeder Mensch in jeder erdenklichen Form über Religionen wie nichtreligiöse Weltanschauungen spotten. Ausgenommen davon sind Handlungen, die über andere Straftatbestände des StGB erfasst sind, etwa § 130 ("Volksverhetzung"). "Religiöse Gefühle" bedürfen darüber hinaus keines besonderen Schutzes.
2. Der Gesetzgeber muss klarstellen, dass die Freiheiten der Kunst, der Meinungsäußerung und der Meinungsbildung sehr viel wichtiger sind als die bis ins Unendliche skalierbare Verletzbarkeit "religiöser Gefühle" (selbst der Anblick eines profanen "Sparschweins" kann, wie die Erfahrung zeigt, schon den Hass islamischer Fundamentalisten entfachen). In einer offenen Gesellschaft sollte jedes Mitglied die Toleranz aufbringen, weltanschaulich-religiöse Beleidigungen ertragen zu können. Wer diese Fähigkeit nicht entwickelt hat, sollte für dieses Defizit nicht noch belohnt werden.
3. Der von § 166 StGB bezweckte Schutz des öffentlichen Friedens führt de facto zu einer Gefährdung des öffentlichen Friedens, da der "Gotteslästerungsparagraf" Fundamentalisten zusätzlich motiviert, ihrer "Verletzung" auf aggressive Weise Ausdruck zu verleihen. § 166 StGB fördert also genau das, was er zu bekämpfen vorgibt.
4. § 166 StGB unterhöhlt die "Streitkultur der Aufklärung", in der die Satire seit jeher eine entscheidende Funktion erfüllt, da sie das Auseinanderklaffen von Anspruch und Wirklichkeit bei jenen "Großkopferten" entlarvt, die sich selbst als "besondere Autoritäten" verstanden wissen wollen. Pointiert formuliert: Hätte die historische Aufklärungsbewegung nicht permanent "religiöse Gefühle" verletzt, würden in Europa noch immer die Scheiterhaufen glühen.
5. Die Abschaffung des § 166 StGB hätte eine globale Vorbildfunktion. Schließlich kritisiert die deutsche Regierung schon seit vielen Jahren die "Blasphemiegesetze" in islamischen Ländern (etwa dem Iran), mit denen die Kräfte der Zivilgesellschaft eliminiert werden. Diese Kritik hätte deutlich mehr Gewicht, wenn Deutschland auf diesem Gebiet mit gutem Beispiel vorangehen würde.
Die Abschaffung des Gotteslästerungsparagrafen ist überfällig
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„Gott ist die aufs Lächerlichste vermenschlichte Erfindung der ganzen Menschheit. In den Jahrmilliarden, die unsere Erde alt ist, sollte sich Gott erst vor 4.000 Jahren den Juden und vor rund 2.000 Jahren den Christen offenbart haben,
Claire Goll (1891 – 1977)
"Den Wahnsinn erkennt natürlich niemand, der ihn selbst noch teilt" Sigmund Freud
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